FACHBEGRIFFE-GLOSSAR

FACH-BEGRIFFE GLOSSAR

Nicht selten kommt es vor, dass juristische Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung haben als in der juristischen Fachsprache. Deswegen finden Sie an dieser Stelle wichtige erbrechtliche Begriffe leicht verständlich und doch juristisch korrekt erklärt.

Abkömmlinge

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person, also ihre Kinder, Enkel, Urenkel usw. Hierzu gehören auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder.

Amtliche Verwahrung

Wer sein Testament nicht selbst aufbewahren möchte, kann es bei jedem deutschen Amtsgericht hinterlegen, sprich in die Amtliche Verwahrung geben. In diesem Fall, wird das Testament nicht nur physisch beim Amtsgericht aufbewahrt, sondern auch im Zentralen Testamentsregister erfasst. Als Nachweis erhält man einen Hinterlegungsschein.

Behindertentestament

In einem Behindertentestament wenden Eltern ihrem Kind mit Behinderung Vermögen zu mit dem Ziel, dass das Kind trotz der Erbschaft weiterhin die volle staatliche Unterstützung erhält. Damit stellen die Eltern sicher, dass ihr Kind auch nach ihrem Tod über Sozialhilfeniveau versorgt wird. Denn die Annehmlichkeiten, die Eltern üblicherweise zu Lebzeiten ihrem Kind ermöglichen, werden nunmehr aus Nachlassmitteln erbracht. Dies wird erreicht durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Verbindung mit Testamentsvollstreckung.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit einem besonderen Inhalt. Die Ehegatten setzen sich zunächst beim Tod des zuerst Versterbenden zu Alleinerben ein. Für den Tod des länger Lebenden bestimmen sie, ebenfalls einvernehmlich, wer erbt. Meist werden hier die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt.

Detaillierte Informationen zum Berliner Testament finden Sie in unserem Blogartikel.

Betreuer

Jedem Volljährigen wird vom Betreuungsgericht von Amts wegen ein Betreuer bestellt, wenn der Betroffene auf Grund einer psychischen oder einer körperlichen Erkrankung ganz oder teilweise außerstande ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen. Die Bestellung eines Betreuers kann man durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermeiden.

Digitaler Nachlass

Der digitale Nachlass umfasst den gesamten Datenbestand des Erblassers und alle Rechtsverhältnisse betreffend informationstechnischer Systeme, wie Vertragsbeziehungen zu beispielsweise Providern oder Anbietern von Cloudspeichern und sozialen Netzwerken. Dazu gehören auch Rechte an Webseiten und Domains ebenso wie Rechte an Forenbeiträgen, Blogs und Youtube-Videos.

In unserem Blogartikel zum digitalen Nachlass finden Sie detailliertere Informationen und Tipps zum Umgang mit Ihrem digitalen Nachlass.

Ehegatten-Erbrecht

Alleinerbe wird der überlebende Ehegatte nur dann, wenn er entweder in einer letztwilligen Verfügung bedacht wurde oder keine Abkömmlinge, sowie keine weiteren Verwandten vorhanden sind. Andernfalls beschränkt sich das Erbrecht des Ehegatten auf eine gewisse Quote am Nachlass, die sich danach bestimmt, welche und viele Verwandte des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden sind.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben eines Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft. Sie werden Miterben genannt. Ihnen gehört der gesamte Nachlass zunächst gemeinsam. Der Jurist nennt das „gesamthänderisches Vermögen“ (siehe Gesamthandeigentum). Über jeden Nachlassgegenstand können nur alle Miterben gemeinsam verfügen. Ein Verkauf ist beispielsweise nur mit Zustimmung aller Miterben möglich.

Erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft werden die einzelnen Gegenstände des Nachlasses auf die Miterben verteilt. Mit vollständiger Auseinandersetzung ist die Erbengemeinschaft beendet.

Erblasser

Der Erblasser ist die verstorbene Person. Ihr Vermögen geht nach dem Tod auf die Erben über. Verstirbt der Erblasser und hinterlässt ein Testament oder einen Erbvertrag, so erben seine sog. gewillkürten Erben. Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet, so erben seine gesetzlichen Erben.

Erbschaft

Das Vermögen des Erblassers an seinem Todestag bezeichnet man als Erbschaft oder Nachlass. Es geht als Ganzes und von Gesetzes wegen auf den oder die Erben über. Das nennt sich „Universalsukzession“. Das deutsche Recht kennt somit nicht die Vererbung einzelner Gegenstände, sondern nur des gesamten Nachlasses. Für die Übertragung einzelner Gegenstände auf andere Personen als Erben muss der Erblasser ein Vermächtnis anordnen.

Erbschein

Der Erbschein dient im Rechtsverkehr als Nachweis für das Erbrecht des Erben. Er enthält neben den Daten des Erblassers die Daten aller Erben und deren Erbquote.

Freibetrag in der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Das Steuerrecht sieht verschiedene Freibeträge für Erben und Beschenkte vor. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker. Liegt der erhaltene Wert unter der Grenze des persönlichen Freibetrages, erfolgt keine Besteuerung. Bei Überschreiten des Freibetrages erfolgt lediglich eine Besteuerung desjenigen Betrages, der über die Freigrenze hinausgeht.  

Ehepartner haben einen Freibetrag von € 500.000, Kinder von € 400.000, Enkel von € 200.000. 

In welcher Höhe die Besteuerung erfolgt, wenn der Freibetrag überschritten wird, richtet sich nach der Steuerklasse des Erwerbers.

Gemeinschaftliches Testament

Nur verheiratete Paare, egal welchen Geschlechts, haben die Möglichkeit, durch Abfassen eines Gemeinschaftlichen Testaments in einem Testament beide Todesfälle aufeinander abgestimmt zu regeln. Eine Änderung kann zu Lebzeiten auch wieder nur gemeinsam erfolgen. Ist einer der Eheleute bereits verstorben, kann der Überlebende die Regelungen für den zweiten Todesfall nur dann noch abändern, wenn ihm dies im Testament ausdrücklich gestattet ist. Eine Sonderform des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament.

Gesamthandeigentum

Beim Gesamthandeigentum steht das Eigentum an einer Sache mehreren Personen gemeinsam zu. Jeder ist für sich Eigentümer der gesamten Sache nach dem Motto: "jedem gehört alles". Deshalb können alle Gesamthandeigentümer auch nur gemeinsam über die Sache verfügen. Anders ist das beim Miteigentum nach Bruchteilen. Hier kann jeder über seinen Anteil an der Sache selbständig verfügen.

Gesamtrechtsnachfolge

Die Gesamtrechtsnachfolge (auch: Universalsukzession) besagt folgendes: mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Der Erbe tritt also in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Ob er Kenntnis von der konkreten Zusammensetzung des Nachlasses hat, spielt dabei keine Rolle. Auch eine Mitwirkung des Erben ist nicht erforderlich. Der Übergang vollzieht sich von Gesetzes wegen, sozusagen automatisch.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Geschiedenentestament

Ziel eines Geschiedenentestaments ist es zu vermeiden, dass der geschiedene Ehegatte in irgendeiner Form Zugriff auf den eigenen Nachlass erhält. Gerade bei gemeinsamen Kindern besteht die Gefahr, dass der geschiedene Ehegatte über das Recht der elterlichen Sorge Zugriff über den Nachlass verfügen kann oder gar die Kinder im Falle ihres Ablebens beerbt. Die erbrechtliche Regelung ist individuell auf die aktuelle Lebenssituation anzupassen.

Gesetzliche Erbfolge

Stirbt jemand ohne Testament oder Erbvertrag, dann wird er nach den gesetzlich vorgesehenen Regeln beerbt. 

Wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, können Sie ausführlich in diesem Blogartikel nachlesen. 

Haftung des Erben

Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten, die sich aus dem Nachlass ergeben. Das bedeutet, dass er mit dem Wert des gesamten Nachlasses haftet, aber auch mit seinem eigenen Vermögen. Das Gesetz bietet für den Erben verschiedene Möglichkeiten, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Haftungsbeschränkung auf den Nachlass

Der Erbe kann seine grundsätzlich unbeschränkte Haftung auf den Nachlass beschränken, wenn er Nachlassverwaltung beantragt oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Gegenüber einzelnen Gläubigern kann der Erbe seine Haftung beschränken, wenn ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde. Dies gilt zumindest für diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen im Aufgebotsverfahren nicht angemeldet haben.

Miterben

Als Miterben werden mehrere an einem Nachlass beteiligte Personen bezeichnet, sie bilden eine Erbengemeinschaft.

NACHERBE

In einem Testament kann der Erblasser Vor- und Nacherbschaft anordnen.

Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem ein anderer vor ihm, nämlich der Vorerbe, dieselbe Erbschaft vom Erblasser erhalten hat. Der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern, wie dieser auch, vom Erblasser. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe eine vom Gesetz abgesicherte Rechtsposition auf das Erbe.

Nachlass

siehe Erbschaft.

Oder lesen Sie sich direkt tiefer in die Materie in unserem dazugehörigen Blogartikel zum Nachlass ein. 

Nachlassinsolvenzverfahren

Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, kann er die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Das Insolvenzgericht führt, ähnlich wie bei der Insolvenz eines Unternehmens, das Verfahren durch. Für den Erben hat es den Vorteil, dass er mit seinem Privatvermögen nicht für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haftet und er sich nicht um die Schuldenabwicklung kümmern muss. Das ist Aufgabe des Insolvenzverwalters.

Patchwork-Familie

Von einer Patchwork-Familie spricht man, wenn mindestens ein Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Partnerschaft bringt. Noch mehr als beim Geschiedenentestament ist hier bei der erbrechtlichen Regelung genau zu hinterfragen, wer bedacht und wer von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Bei Zuwendungen an nicht-verwandte oder nicht-verheiratete Personen spielt oft auch die erbschaftsteuerliche Belastung eine Rolle.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der gesetzlich vorgesehene Mindestanteil bestimmter Personengruppen am Nachlass. Hierzu gehören Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder usw.) des Erblassers, sein Ehegatte und seine Eltern nur dann, wenn er selbst keine Kinder hatte. Für die Höhe des Pflichtteils ist der Wert des Nachlasses am Todestag maßgebend. Zur Ermittlung der Pflichtteilsquote wird zunächst festgestellt, wie hoch die gesetzliche Erbquote des Berechtigten wäre. Diese wird halbiert.

Genaueres zum Pflichtteil und wie Sie diesen in Ihrer Nachfolgeplanung berücksichtigen können, finden Sie im dazugehörigen Blogartikel. 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten schmälert. Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteil aus dem auf diese Weise erhöhten Nachlasswert berechnet.

Rechtswahl

In einer Rechtswahlklausel kann der Verfasser eines Testaments unter mehreren möglichen Rechtsordnungen bestimmen, nach welchen Vorschriften die Zulässigkeit und der Inhalt des Testaments beurteilt werden sollen.

In Europa gilt: die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) legt fest, dass grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar ist, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Verfasser eines Testaments kann aber auch das Recht desjenigen Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er hat.

Schlusserbe

In einem Gemeinschaftlichen Testament, meist einem Berliner Testament, regeln Eheleute, wer erbt, wenn der erste, aber auch wenn der zweite von ihnen verstirbt. Ist gewollt, dass zunächst der überlebende Ehepartner das Vermögen des Verstorbenen erhält und ohne Einschränkungen darüber verfügen kann, wird er sog. Vollerbe. Stirbt auch er, erhält der sog. Schlusserbe das gesamte Vermögen der beiden, das zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehepartner ihr gesamtes Vermögen als Einheit betrachten.

Mehr Informationen zum Berliner Testament finden Sie in unserem Blogartikel.

Steuerklasse in der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Bei Überschreiten des persönlichen Freibetrages richtet sich die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer nach der Steuerklasse, der der Erwerber angehört. Diese wird bestimmt nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.  

Zur Steuerklasse 1 gehören der Ehepartner, Kinder und Enkel. Eltern gehören nur dann der Steuerklasse 1 an, wenn sie von einem verstorbenen Kind erben. Erhalten sie von ihrem Kind etwas geschenkt, gehören sie der Steuerklasse 2 an. Auch Geschwister und Schwiegerkinder bzw. Schwiegereltern gehören der Steuerklasse 2 an. Alle nicht der Steuerklasse 1 oder 2 angehörenden Personen, werden der Steuerklasse 3 zugeordnet. Dazu gehört insbesondere der nichteheliche Lebensgefährte.

TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

In einem Testament kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen.

Der eingesetzte Testamentsvollstrecker verwaltet den ganzen Nachlass oder Teile davon und führt die Anordnungen des Erblassers aus seinem Testament aus. Soweit der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers reicht, kann der Erbe nicht über den Nachlass verfügen.

Die Testamentsvollstreckung endet mit Erledigung der vom Erblasser vorgesehenen Aufgabe, z. B. Veräußerung eines Grundstücks, oder mit Zeitablauf, z. B. Erreichen eines bestimmten Alters des Erben. Oft wird ein Testamentsvollstrecker bestimmt, um die Erben von der Abwicklung des Nachlasses zu entlasten oder wenn sie noch minderjährig sind.

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die Befähigung, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Erforderlich ist die Einsicht in die Tragweite und Bedeutung der Regelungen in dem verfassten Testament. Die Testierfähigkeit ist eine im Erbrecht besonders geregelte Unterart der Geschäftsfähigkeit. Sie muss beim Abschluss des Testaments vorliegen, grundsätzlich also beim Unterschreiben des Testaments.

Angezweifelt wird die Testierfähigkeit erst nach dem Tod des Erblassers. Das Nachlassgericht prüft sie bei der Erteilung eines Erbscheins, geht allerdings von deren Vorliegen aus, wenn keiner der in Betracht kommenden Erben entgegenstehende Hinweise gibt.

Es empfiehlt sich aber, Pflichtteilansprüche naher Verwandter zu beachten. Mehr zum Pflichtteilsanspruch können Sie in diesem Blogartikel lesen.

Testierfreiheit

Unter Testierfreiheit versteht man die Freiheit, dass der Verfasser eines Testaments selbst entscheiden kann, wen er nach seinem Tod wie bedenken möchte.

Dabei muss er allerdings rechtlich in der Lage sein, über seinen Nachlass verfügen zu können. Das kann dann nicht der Fall sein, wenn er zusammen mit seinem bereits verstorbenen Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Oft wird übersehen, dass dieses Testament Regelungen enthält, die der überlebende Partner nicht mehr ändern kann. Dieses weitere Testament ist damit unwirksam.

Universalsukzession

siehe Erbschaft.

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser Personen mit bestimmten Geldbeträgen oder einzelnen Nachlassgegenständen bedenken. Der Vermächtnisanspruch ist vom Vermächtnisnehmer gegenüber dem oder den Erben geltend zu machen.

VORERBE

In einem Testament kann der Erblasser Vor- und Nacherbschaft anordnen.

Der Vorerbe ist ein "Erbe auf Zeit". Er wird nur für einen gewissen Zeitraum als Erbe eingesetzt, meist bis zu seinem eigenen Ableben. Der endgültige Erbe ist der Nacherbe.  Beide erhalten denselben Nachlass von demselben Erblasser. Denn der Erblasser möchte beiden dieselben Rechte am seinem Nachlass sichern. Zudem kann der Erblasser festlegen, in welchem Umfang der Vorerbe den Nachlass für sich selbst verbrauchen oder für den Nacherben bewahren muss.

Vorsorgevollmacht

In der Vorsorgevollmacht legt eine geschäftsfähige Person fest, wer für sie rechtlich verbindlich handeln darf, wenn sie selbst geschäftsunfähig wird. Wichtig ist dabei, dass nicht nur ein Bevollmächtigter, sondern auch mindestens ein Ersatzbevollmächtigter festgelegt wird. Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht sollte immer auch eine Patientenverfügung errichtet werden.

Alles Wissenswerte rundum die Vorsorgevollmacht finden Sie im passenden Blogartikel. 

Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Es enthält Angaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die von einem Notar erstellt werden. Dazu gehören beispielsweise Testament und Erbvertrag. Aber auch handschriftliche Testamente, die bei einem Amtsgericht in die Amtliche Verwahrung gegeben werden, werden im Zentralen Testamentsregister erfasst.

Bei jedem Sterbefall fragt das zuständige Nachlassgericht beim Zentralen Testamentsregister an, ob erbfolgerelevante Urkunden registriert sind.