Im Jahr 2020 befinden wir uns im schwindelerregend schnell agierenden Zeitalter der Digitalisierung. Fortlaufend werden neue Produkte und Services auf den Markt gebracht, die unser Leben stetig vom analogen ins digitale bewegen. Digital ist überall und somit auch im Erbrecht ein brisantes Thema, denn hier treffen hunderte Jahre alte Regelungen auf moderne Sachverhalte. Ganz klar besteht hier Regelungsbedarf.
Umfang des Digitalen Nachlasses
Erst durch das Internet, das mit der Jahrtausendwende seinen Erfolgskurs gestartet hat, wurde der Digitale Nachlass geschaffen. So wie Sie nach dem Tod Ihren realen Nachlass an Ihre Erben weiterreichen, kommen nun digitale Bestandteile hinzu.
Das digitale Erbe umfasst in seiner Gesamtheit alle Daten des Erblassers aus informationstechnischen Systemen. Konkret gehören hierzu u.a. Social Media Accounts, wie Facebook oder Instagram, Handels- und Verkaufsplattformen, wie ebay oder Amazon, E-Mailkonten, Cloudzugänge sowie alle digitalen Daten, bspw. von Fitnesstrackern, Fotos oder Dokumenten. Kurz gesagt, das Digitale Erbe umfasst das gesamte „Online-Ich“ des Verstorbenen.
Wegweisendes Facebook-Urteil
Aufgrund der Neuheit der Problematik ist der Bereich des Digitalen Nachlasses neues Terrain für die aktuell geltenden erbrechtlichen Regelungen. Das Facebook-Urteil aus dem Jahr 2018 hat jedoch wegweisend die Sachlage beeinflusst.
Nachdem ein 15-jähriges Mädchen durch einen U-Bahnunfall im Jahr 2012 ums Leben kam, wollten die Eltern als Erben Zugriff auf das Facebookkonto ihrer Tochter erhalten mit der Absicht zu prüfen, ob das Mädchen vor ihrem Tod Suizidgedanken hatte. Da das Facebookkonto zu jenem Zeitpunkt bereits in den Gedenkzustand versetzt war, konnten die Eltern selbst mit den Zugangsdaten nicht mehr auf das Konto zugreifen. Über viele Jahre hat sich der Prozess gezogen, bis schließlich der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Eltern als Erben den Vertrag zur Nutzung von Facebook als Onlineanbieter übernehmen. Und somit auch das Recht besitzen, auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter zuzugreifen.
Zwar kann dieses Urteil nur als Einzelfallentscheidung gewertet werden, jedoch kann daraus geschlossen werden, dass die Rechtsprechung zu einer erbrechtlichen Lösung tendiert.
Umsetzung in der Praxis
Konkret bedeutet dieses Urteil für Sie als zukünftigen Erblasser, dass Sie neben der Regelung Ihres realen Nachlasses nun auch Ihren digitalen Nachlass in Ihre Nachfolgeplanung mit einbeziehen sollten.
Dabei stehen zwei zentrale Aspekte im Vordergrund:
1. Welcher Vertrauensperson wollen Sie die Verantwortung übertragen, Ihren Digitalen Nachlass zu verwalten? Bedenken Sie, dass Sie dieser Person Zugriff auf all Ihre digitalen Daten, inkl. E-Mails, Chats und Dokumenten gewähren. Ratsam ist, diese Person über Ihre Entscheidung zu informieren. In einigen Onlinediensten, wie z.B. bei Google und Facebook, können Sie inzwischen bereits zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt hinterlegen. Dieser wird oftmals automatisch informiert, sobald ein gewisser Zeitraum ohne Aktivität im Konto verstrichen ist. Oder die Person erhält nach Ihrem Tod leichter Zugriff auf das Konto und deren Daten.
2. Entscheiden Sie, was mit Ihrem digitalen Erbe geschehen soll. Wollen Sie, dass gewisse Daten, wie z.B. aus Social Media Accounts, gelöscht werden? Sollte die gewählte Vertrauensperson alle Fotos und Dokumente nach Belieben verarbeiten dürfen? Was geschieht mit Kaufverträgen, die noch nicht abgewickelt sind?
Um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche nach Ihrem Ableben umgesetzt werden, müssen diese festgehalten werden, am besten im Testament.
Zugangsdaten zu Onlinediensten
Nachdem Sie entschieden haben, was mit Ihren Daten geschehen soll, gibt es noch eine sehr praktische Frage zu klären: Wie kann Ihre Vertrauensperson auf die Daten zugreifen?
Es ist äußerst ratsam, eine Liste zu erstellen, in der Sie nicht nur alle von Ihnen genutzten Onlinedienste aufführen, sondern auch deren Zugangsdaten hinterlegen. Nur mit den Zugangsdaten kann Ihre Vertrauensperson auch auf die einzelnen Onlinedienste zugreifen. “Das klingt nach einer immensen Aufgabe”, denken Sie jetzt vielleicht. Glücklicherweise erleichtert Ihnen hier die Digitalisierung das Leben immens. Diverse Passwordmanager am Markt ermöglichen das Sammeln und Aktualisieren von Passwörtern mit nur wenigen Klicks – und oben drein müssen Sie sich nicht mehr an Ihre Passwörter erinnern, sondern können bequemer und schneller im www browsen!
Wie wichtig eine Auflistung ist, macht ein kleines Gedankenexperiment klar. Ersparen Sie Ihrer Vertrauensperson den kräftezehrenden Prozess, alle Onlinedienste einzeln anzuschreiben und den Kampf, das Zugriffsrecht verteidigen zu müssen, nur um überhaupt erst Zugang zu erhalten. Und vergessen Sie nicht, dass ohne Auflistung aller genutzten Onlinedienste viele Konten in Vergessenheit geraten. Lassen Sie nicht zu, dass Ihre Daten unkontrolliert im Netz schwimmen!
Vorsorgevollmacht bereits vor dem Tod
Beim (Digitalen) Nachlass spricht man von denjenigen Wertgegenständen und Daten, die im Todesfall an einen Erben weitergereicht werden. Neben dem Testament, das erst für den Todesfall gilt, sollten Sie sich jedoch auch zu Lebzeiten absichern. Hierzu eignet sich die Vorsorgevollmacht. Diese greift, wenn Sie zu Lebzeiten nicht mehr eigenmächtige, bewusste Entscheidungen treffen können.
Viele sind sich der Tragweite des Digitalen Nachlasses nicht bewusst, dieser umfasst nämlich neben den klassischen Zugangsdaten zu Onlinediensten auch digitale Wertgegenstände, wie z.B. Kryptowährungen. In solch einem Fall stellt sich nicht nur die Frage, wer und wie auf diese Daten zugreifen darf, sondern auch wie sich dies weiterhin auf erbrechtliche Ansprüche auswirkt. Somit spielt der Digitale Nachlass auch in Bezug auf den Pflichtteilsanspruch eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Digitales Erbe nicht vergessen!
Jeder Onlinedienst, den Sie verwenden, sammelt Tausende von Daten über Sie. Wer sich nicht um seinen Digitalen Nachlass kümmert, dem fehlt die Entscheidungsgewalt über den Umgang mit diesen Daten nach dem Tod. Sorgen Sie jetzt vor und legen Sie in Ihren Nachfolge- und Vorsorgedokumenten fest, wer auf Ihren Digitalen Nachlass zugreifen darf. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – gemeinsam regeln wir Ihren digitalen Nachlass!
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. An dieser Stelle sei auch gesagt, dass das Easy Erbrecht Infoportal und dessen Inhalte ausschließlich von Frauen produziert wird.