Der erste Artikel zum Thema “Bankkonto im Erbfall” betrachtet den Zugriff auf Ihr Bankkonto im Erbfall. Dabei wurde behandelt, wer nach Ihrem Ableben auf das Konto zugreifen kann und welche Vorkehrungen zu Lebzeiten den Zugriff regeln und vereinfachen.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit verschiedenen Arten von Konten und den entsprechenden Zugriffsberechtigungen. Denn abhängig von der Anzahl der berechtigten Kontoinhaber, wird mit dem Bankkonto im Erbfall unterschiedlich verfahren. Entscheidend ist hierbei, wie viele Kontoinhaber das Bankkonto verwenden und welche Rechte jeder Kontoinhaber besitzt.
Einfluss von Einzel- und Mehrfachkonten im Erbfall
Während das Einzelkonto auf nur einen Kontoinhaber ausgestellt wird, sind an einem Mehrfachkonto eine Vielzahl von Kontoinhabern berechtigt. Die Art des Kontos beeinflusst, wie im Erbfall vorgegangen wird.
Ein als Einzelkonto eröffnetes Konto wird im Todesfall des Inhabers in ein Nachlasskonto umgewandelt. Gibt es nur einen einzigen Erben, so wird das Konto auf diesen unproblematisch umgeschrieben. Somit erhält dieser den vollen und alleinigen Zugriff auf das Guthaben. Bei einer Erbengemeinschaft wird der Status in ein „Und-Konto“ geändert. Dies bedeutet, dass die Miterben nur im Einverständnis untereinander über das Guthaben verfügen können, was in der Praxis oftmals zu Konflikten führt, aber dem Wesen der Erbengemeinschaft entspricht. Kompliziert wird es besonders, wenn einer der Erben aus der Erbengemeinschaft ebenfalls verstirbt. So geht der Anteil in dessen Nachlass über und wird somit an weitere Erben übertragen. Aufgrund ihrer Komplexität sind Und-Konten daher nicht sehr weit verbreitet.
Bei einem Mehrfachkonto, charakterisiert durch mehrere Kontoinhaber, wird im Erbfall anders vorgegangen. Hierbei ist wichtig, welche Art von Konto eröffnet wurde. Es wird zwischen dem „Oder-“ und dem „Und-Konto“ unterschieden.
Auf das Guthaben in einem Und-Konto kann nur gemeinschaftlich zugegriffen werden. Dies bedeutet, dass vor jeder Transaktion die Genehmigung aller Kontoinhaber eingeholt werden muss. Besonders im Erbfall kommt es hier zu erheblichen Schwierigkeiten, so könnte bspw. der hinterbliebene Ehepartner von einem Tag auf den anderen nicht mehr auf das Konto zu greifen, da die Genehmigung des zweiten Ehepartners nicht mehr vorgelegt werden kann. Wenn dann an dessen Stelle noch Erben treten, so ist der Streit vorprogrammiert. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies nur wenig alltagstauglich und kommt daher in der Praxis nur selten vor.
Anders sieht es mit dem Oder-Konto aus. In diesem Fall kann jeder Kontoinhaber ohne Zustimmung des anderen über das Guthaben verfügen. Dies ist der Regelfall, wie etwa bei einem gemeinschaftlichen Konto von Eheleuten. Daran ändert sich auch durch den Erbfall nichts. Die legitimierten Erben des verstorbenen Kontoinhabers haben daher ebenso Verfügungsbefugnis wie der ursprüngliche Mitkontoinhaber - soweit zumindest die Rechtslage. Viele Banken halten sich allerdings nicht an diese Regelungen und wandeln auch das Oder-Konto in ein Nachlasskonto um. Folglich kann kein Inhaber alleine über das Guthaben verfügen. Jeder Ehepartner sollte deshalb über ein eigenes Einzelkonto verfügen, denn nur so können finanzielle Engpässe beim Tod des Partners vermieden werden.
Bankkonto zugunsten Dritter auf den Todesfall
Neben der klassischen Verteilung von Vermögen im Todesfall über die Erbfolge können Sie über das Bankkonto zugunsten Dritter auf den Todesfall bestimmen, wem nach Ihrem Ableben das darauf befindliche Guthaben zustehen soll. Hierbei eröffnen Sie ein Konto auf Ihren Namen und legen noch zu Lebzeiten fest, auf welchen Begünstigten das Konto nach Ihrem Ableben übertragen wird. Zu Lebzeiten haben Sie die volle Verfügungsbefugnis über das Konto. Das darauf befindlichen Guthaben wird Ihrem Vermögen zugerechnet, so auch bei der Prüfung der Vermögensverhältnisse, wenn Sie z.B. staatliche Leistungen wie Sozialhilfe beantragen. Somit wird das Guthaben vom Nachlass ausgeschlossen und verhindert, dass Erben oder Bevollmächtigte auf das Konto im Erbfall zugreifen können. Der Begünstigte allerdings hat keinen Anspruch drauf, dass das Konto ein bestimmtes Guthaben aufweist oder überhaupt im Nachlass noch vorhanden ist.
Eigentlich ganz einfach, oder? Leider kommt es im Erbfall mit dieser Kontoart dennoch zu Problemen. Deshalb ist es ratsam, die Nachfolge besser über ein Testament zu regeln – so haben Sie alle Wünsche zur Nachfolge in einem zentralen Dokument vereint anstatt mit einer Vielzahl von Mechanismen zu arbeiten.
Hinweis: Das Vermögen auf dem Konto stellt eine Schenkung des Erblassers an den Bezugsberechtigten dar. Daher müssen sowohl Pflichtteilsansprüche als auch Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Genaueres zur Schenkung, finden Sie in diesem Blogartikel.
Vorsorge zahlt sich aus
Trotz aller Vorsorge ist ein reibungsloser Ablauf im Erbfall (leider) nicht immer garantiert. Gibt es beispielsweise sowohl einen Erben als auch einen umfassenden Bevollmächtigten, so erheben beide Parteien einen legitimen Anspruch auf das Kontoguthaben. Zudem gibt es keine bankenübergreifende Reglung, wie im Todesfall eines Kontoinhabers verfahren werden soll.
Umso wichtiger ist es daher, sich frühzeitig mit dem finanziellen Nachlass auseinanderzusetzen und genau zu überlegen, wie im Erbfall vorgegangen werden soll. Fachanwältin Elke Kestler unterstützt Sie gerne dabei, Ihre finanzielle Nachfolge zu klären und die richtigen Maßnahmen passend auf Ihre Situation zu ergreifen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin zur Erstberatung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. An dieser Stelle sei auch gesagt, dass das Easy Erbrecht Infoportal und dessen Inhalte ausschließlich von Frauen produziert wird.