Neue Gesetzeslage zur Organspende: wie Sie aktiv werden können

Mit dem im März in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ sollen Menschen in der Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende intensiver unterstützt werden. Was sich mit dem neuen Gesetz ändert und warum Sie selbst aktiv werden sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Änderungen durch das neue Gesetz

Wichtig zu wissen ist, dass die bisherige Rechtslage im Kern unverändert bleibt. Das bedeutet, dass nachwievor eine Organ- oder Gewebespende nur mit der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Betroffenen oder durch eine Vertrauensperson möglich ist. Die Bereitschaft zur Organ- oder Gewebeentnahme oder die Übertragung auf einen Bevollmächtigten kann ab der Vollendung des 16. Lebensjahres erklärt werden.
Neu jedoch ist, dass Ausweisstellen von Bund und Länder sowie Hausärzt*innen intensiver über die Organ- und Gewebespende aufklären dürfen und sogar müssen. Zudem wird in der Zukunft Grundwissen rundum die Organ- und Gewebespende ebenfalls in Erste-Hilfe-Kursen zur Fahrerlaubnis vermittelt.

Gleichzeitig wird ein Onlineregister im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeführt, in dem die Bereitschaft zur Spende dokumentiert und von Krankenhäusern im Sterbefall von geeigneten Spendern eingesehen werden kann. Aufgrund der Mehrauslastung in Krankenhäusern während der Pandemie, verzögert sich die technische Umsetzung allerdings bis Ende des Jahres 2022.

Ausführliche Informationen zum neuen Gesetz sowie den Gesetzestext können Sie über das Bundesgesundheitsministerium einsehen.

Genügt ein Organspendeausweis?

Es ist durchaus sinnvoll, einen Organspendeausweis mit sich zu führen. Der Königsweg allerdings ist die Erstellung einer Patientenverfügung, die weitaus mehr umfasst als nur der einfache Organspendeausweis. Durch eine Patientenverfügung legen Sie Ihren medizinischen letzten Willen fest, darunter gehören z.B. das Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen, die Bereitschaft zur Organspende und weitere medizinische Maßnahmen – damit Sie selbstbestimmt bis ans Lebensende bleiben. Mehr zur Patientenverfügung erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Aufbewahrung Ihrer Notfalldokumente

Unbedingt sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Vorsorgedokumente und Ihr Organspendeausweis letztendlich auch gefunden werden können – guter Wille allein ist leider nicht ausreichend. Ob unterwegs, zuhause oder digital, folgend finden Sie verschiedene Möglichkeiten und Ideen:  

  • Unterwegs: Die Notfallkarte  
    Im Unglücksfall herbeigerufene Rettungskräfte können die dort erwähnte Vertretungsperson kontaktieren. Auf der Karte können Sie nicht nur Ihren Notfallkontakt, sondern auch Ihren Hausarzt, Ihre Blutgruppe und bestehende Allergien vermerken. Die Karte erhalten Sie kostenlos bei einem Besuch in der Kanzlei für Erbrecht Kestler. Am besten verwahren Sie sie zusammen mit Ihrer Gesundheitskarte in der Geldbörse. 

 

  • Mobil: Alles Wichtige auf dem Smartphone
    Es gibt bereits eine Vielzahl an kostenlosen Apps für das Smartphone, in welchen Sie wichtige Gesundheitsdaten und Ansprechpartner für den Notfall hinterlegen können. Einige bieten sogar die Möglichkeit, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hochzuladen. Auch solche Apps sind dem Rettungspersonal ein Begriff – finden sie ein Smartphone bei einer hilfebedürftigen Person, sucht es auch dort gezielt nach Notfalldaten. 

    Die meisten Smartphones haben zudem eine bereits im System integrierte Notfallfunktion, in der biographische Grunddaten (Alter, Blutgruppe, Größe, Name etc.), wichtige medizinische Besonderheiten und Notfallkontakte hinterlegt werden können. Auch Ihren Status als Organspender*in können Sie dort hinterlegen. Diese Informationen können selbst im gesperrten Zustand Ihres Handys aufgerufen werden.

  

  • Online: Die Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister  
    Hier werden zwar nicht Ihre Dokumente hinterlegt, aber die Kontaktdaten Ihres Bevollmächtigten. Bei Bedarf kann dieser kontaktiert und weitere Schritte eingeleitet werden. Die Betreuungsgerichte haben hierauf rund um die Uhr Zugriff – Krankenhäuser allerdings nicht.

 

  • Zu Hause: Die Notfalldose und der Notfallordner 
    In die Notfalldose kommen alle wichtigen medizinischen Informationen, aber auch die Kontaktdaten Ihres Bevollmächtigten und der Aufbewahrungsort von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht können notiert werden. Die Dose wird an einer festgelegten Stelle im Kühlschrank aufbewahrt und ein passender Aufkleber als Hinweis an Haus- und Kühlschranktüre angebracht. So finden im Falle eines häuslichen Notfalles Rettungssanitäter*innen oder Notärzt*innen die wichtigsten Informationen im Handumdrehen. 

    Im Notfallordner selbst können Sie vollständige Dokumente, Urkunden und weitere Informationen hinterlegen. Der Aufbewahrungsort sollte Ihren Angehörigen, bzw. Ihrem Bevollmächtigten bekannt sein. Mehr zum Inhalt und zur Notwendigkeit des Notfallordners, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

 

Notfallkarte und Notfalldose erhalten Sie in der Kanzlei für Erbrecht Kestler im Zuge der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente. Die Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister übernimmt die Kanzlei gerne für Sie und auch mit einem Notfallordner kann man Sie dort ausstatten. 

Damit haben Sie schon einen Großteil der Möglichkeiten zur Auffindbarkeit Ihrer Unterlagen im Notfall abgedeckt. 

 

Sorgen Sie für Ihre Gesundheit vor!

Jetzt sind Sie dran! Nur Sie können eine Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende sowie zu weiteren medizinischen Maßnahmen treffen. Verständlicherweise fallen diese Entscheidungen nicht immer leicht, deshalb unterstützt Fachanwältin für Erbrecht Elke Kestler Sie dabei gerne und beantwortet Ihre Fragen vertraulich. Gerne rufen wir Sie bei Bedarf zurück, hinterlassen Sie dazu einfach Ihren Namen und Ihre Telefonnummer.

 


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. An dieser Stelle sei auch gesagt, dass das Easy Erbrecht Infoportal und dessen Inhalte ausschließlich von Frauen produziert wird.