Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchte, der erstellt ein Testament. Das Testament stellt den letzten Willen des Erblassers dar, es regelt die Übergabe des hinterlassenen Erbes. Jedoch ist es keine Garantie, dass die Abwicklung reibungslos abläuft, wenn sich die Erben bspw. streiten oder über einzelne Anordnungen im Testament nicht einigen können. Um dies zu verhindern, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Auch wenn die ernannten Erben aufgrund von Behinderung, Minderjährigkeit oder anderer Umstände nicht bereit oder in der Lage sind, den Nachlass zu verwalten, kann eine Testamentsvollstreckung Abhilfe leisten.
Die Wahl des Testamentsvollstreckers
In den Paragraphen §§ 2197 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Testamentsvollstreckung rechtlich geregelt. Genaue Vorgaben zur Wahl des Testamentsvollstreckers gibt es dabei nicht. Empfehlenswert ist eine Person Ihres Vertrauens und mit Sachkunde einzusetzen, welche aus neutraler Sicht und ohne Eigennutz die Testamentsvollstreckung übernimmt. Die erwählte Person muss dabei eindeutig erkennbar im Testament festgehalten werden. Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine Ersatzperson zu ernenne, falls die Erstwahl das Amt nicht annehmen kann oder will.
Der Aufgabenbereich der Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker ist der Sachverwalter über den Nachlass. Der Erbe ist also, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist, von der Verwaltung und Verfügung des Ererbten ausgeschlossen. Dabei kann das Aufgabengebiet der Testamentsvollstreckung vielseitig sein. So ist der Testamentsvollstrecker im ersten Schritt für die Sicherung des Nachlasses zuständig, dazu gehört die Verwahrung von Wertgegenständen und die Lagerung und Sichtung von Dokumenten. Ein Nachlassverzeichnis muss erstellt und den Erben zur Übersicht vorgelegt werden. Auch pragmatische Aufgaben, wie die Unterbringung von Haustieren oder die Räumung und Übergabe von Mietwohnungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Testamentsvollstreckers. Überdies müssen Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten beglichen und Verträge erfüllt werden.
Gute Gründe für eine Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung nach eigenem Ermessen anordnen. In zwei Situationen ist dies besonders hilfreich:
- Bei minderjährigen Erben
Da Minderjährige nicht eigenständig handlungsfähig sind, werden sie in der Regel durch die Eltern oder einen anderen Vormund vertreten. Durch die Testamentsvollstreckung wird sichergestellt, dass der ererbte Nachlass für die vom Erblasser vorgeschriebenen Zwecke eingesetzt wird und von den Eltern oder anderen Vormunden nicht angegriffen werden kann.
Der Testamentsvollstrecker stellt sicher, dass der Minderjährige zu einem festgesetzten Zeitpunkt – meist mit Volljährigkeit – sein Erbe ausgezahlt bekommt. Besonders bei geschiedenen Eltern bietet sich die Testamentsvollstreckung an, da so das andere Elternteil nicht auf die Erbsumme zugreifen kann. - Bei behinderten Erben
Die Testamentsvollstreckung ist bei behinderten Erben nicht wegzudenken. In vielen Fällen sind Behinderte entweder nicht geschäftsfähig und/ oder beziehen finanzielle Unterstützung in Form staatlicher Hilfen. Im Zuge des Sozialhilferegresses (mehr dazu in diesem Blogartikel) kann bspw. der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen, um gewährte Sozialhilfe zurückzufordern. Durch die Testamentsvollstreckung jedoch wird dies verhindert, da die ererbte Summe separat verwaltet wird. Dies schützt den behinderten Erben vor dem Rückgriff des Staates und stellt somit einen wirksamen und wichtigen Schutzmechanismus dar
Vergütung der Testamentsvollstreckung
Trotz bestehender gesetzlicher Regelungen ist der Erblasser weitgehend frei, Aufgaben, Umfang und Dauer der Testamentsvollstreckung festzulegen. Daher ist dies oftmals eine umfassende und verantwortungsreiche Aufgabe und wird nicht als ehrenamtlich verstanden. Der Testamentsvollstrecker hat die Anweisungen des Erblassers im Testament zu befolgen und stellt quasi den Erben seine Dienstleistung in Rechnung, wobei seine Vergütung meist aus dem Nachlass entnommen wird. Dabei kann der Erblasser eine Stundenpauschale oder Quoten am Nachlass als Vergütung festlegen. Der Deutsche Notarverein hat eine Tabelle mit empfohlenen Quoten veröffentlicht, die in der Praxis und vor Gericht weitestgehend Anwendung findet:
- 4 % des Nachlasses bei bis zu 250.000€
- 3,0 % bei bis zu 500.000€
- 2,5 % bei bis zu 2.500.000€
- 2,0 % bei bis zu 5.000.000€
- 1,5% bei über 5.000.000€
Sie wollen die Testamentsvollstreckung mit in Ihr Testament aufnehmen?
Eine Testamentsvollstreckung kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Fachanwältin für Erbrecht Kestler berät Sie gerne zu Sinnhaftigkeit und Spezifikationen einer Testamentsvollstreckung in Ihrem individuellen Fall. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Beratungstermin.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. An dieser Stelle sei auch gesagt, dass das Easy Erbrecht Infoportal und dessen Inhalte ausschließlich von Frauen produziert wird.